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Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

Ein Wendepunkt in der Pflegebranche

Die Pflegebranche steht vor tiefgreifenden Veränderungen. Seit dem 01. Januar 2024 ist die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0), die durch die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) nun Realität wird, verpflichtend. Die PPBV ist eine wegweisende Weiterentwicklung im Bereich der Pflegebedarfsermittlung und verspricht, die Pflegesituation in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Wir beleuchten die wesentlichen Aspekte und Auswirkungen der Pflegepersonalbemessungsverordnung.

 

Die Herausforderungen im Pflegewesen

Die Pflegebranche ist seit Jahren mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Eine veraltete Pflegepersonalregelung, hoher bürokratischer Aufwand und angespannte Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte sind nur einige der Probleme. Um diesen Schwierigkeiten entgegenzutreten, hat das Bundesministerium für Gesundheit die PPBV entwickelt.

Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV): Ein neuer Ansatz

Die PPBV stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) dar. Ihr Hauptziel ist es, den Pflegebedarf stärker an den Bedürfnissen der Patienten auszurichten, die Autonomie des Krankenhausmanagements bei der Zuweisung von Pflegepersonal zu erhöhen und den Bürokratieaufwand zu reduzieren.

Eine der bedeutendsten Neuerungen besteht darin, dass die Pflegefachkräfte den Pflegebedarf individuell für jeden Patienten festlegen können. Hierbei werden Tätigkeiten in zwei Kategorien unterteilt: Allgemeine Pflege (Stufe A) und Spezielle Pflege (Stufe S). Beide Kategorien haben vier Versorgungsstufen, von A 1 bis A 4 bzw. S 1 bis S 4. Jeder Stufe ist ein Minutenwert zugeordnet.

Der Pflegebedarf eines Patienten ergibt sich aus dem Minutenwert seiner Stufe A plus dem Minutenwert seiner Stufe S, ergänzt um einen gleichbleibenden Pflegegrundwert für Leistungen ohne direkten Patientenbezug. Zusätzlich wird ein allgemeiner Fallwert pro neu aufgenommenen Patienten pro Tag hinzugezogen.

Wichtige Neuerungen und Verbesserungen

Die neue PPBV bringt mehrere wichtige Neuerungen im Vergleich zur vorherigen Regelung:

Erweiterte Zeiten: Die Tagesschicht gilt jetzt von 6 bis 22 Uhr, was eine bessere Abdeckung der Patientenbetreuung ermöglicht.
Mehr Differenzierung: Es gibt nun vier Intensitätsstufen (A 4 und S 4 für "hochaufwändige Leistungen"), um den Pflegebedarf noch genauer zu bestimmen.
Höherer Pflegegrundwert: Der Pflegegrundwert wurde von 30 auf 33 Minuten angehoben, um die tatsächliche Arbeitszeit besser abzubilden. Im Falle einer Isolationspflicht erhöht sich der Pflegegrundwert auf 90 Minuten.
Erweiterter Fallwert: Der einmalige Fallwert pro Neuaufnahme wurde von 70 auf 75 Minuten erhöht.

Zeitplan der Einführung der PPBV

Die Einführung der PPBV erfolgte schrittweise. Ab dem 01. Januar 2023 startete eine dreimonatige Erprobungsphase mit einer repräsentativen Anzahl von Krankenhäusern, um die Funktionsweise der PPR 2.0 zu testen. Seit dem 01. Januar 2024 ist die PPBV verpflichtend, sofern keine anderen (tarif-)vertraglichen Maßnahmen zur Entlastung des Pflegepersonals getroffen wurden.
Durch die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) soll zudem die Übermittlung der erhobenen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) geregelt werden. Die Krankenhäuser wären demnach verpflichtet, die ermittelten Angaben zu Soll- oder Istpersonalbesetzung monatsbezogen für die jeweilige Station und Schicht jeweils bis zum 15. Tag des auf ein Quartal folgenden Monats dem InEK zu übermitteln. Die Übermittlung soll erstmals zum 15. April 2024 erfolgen. Über diese quartalsweise Meldung hinaus, sollen Krankenhäuser verpflichtet werden, eine Jahresmeldung abzugeben. Ab dem 01. Januar 2025 sind Sanktionen geplant, wenn der Personalschlüssel nicht erreicht wird. Die Jahresmeldung soll erstmals bis zum 30. Juni 2025 erfolgen.

Herausforderungen und offene Fragen

Obwohl die PPBV bedeutende Fortschritte für die Pflegebranche darstellt, gibt es noch einige Herausforderungen. Die Regelung berücksichtigt beispielsweise nicht den Nachtdienst und muss für Kinderkliniken/Kinderstationen und Intensivstationen angepasst werden.

Im Nachtdienst ist eine bedarfsgerechte Patientenversorgung sicherzustellen. Sowohl die alte PPR 1.0 als auch die neue PPR 2.0 sind keine Instrumente für den Nachtdienst. Die Besetzung im Nachtdienst soll daher weiterhin normativ geregelt werden.

Die Frage nach der Datenübermittlung und der praktischen Umsetzung in den Einrichtungen bleibt ebenfalls offen. Eine sinnvolle Lösung könnte die Verwendung von Planungstools sein, um den laufenden Personalbedarf effizient zu ermitteln und das Pflegepersonal gemäß dem Ganzhausansatz zu verteilen.

Fazit

Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)) markiert einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung der Pflegesituation in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Durch die stärkere Ausrichtung am individuellen Pflegebedarf der Patienten und die Reduzierung des bürokratischen Aufwands bietet sie die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte zu verbessern und die Pflegequalität zu steigern. Es ist jedoch wichtig, die offenen Fragen zu klären und die Umsetzung in den Einrichtungen sorgfältig zu planen, um die volle Wirkung der PPBV zu entfalten.


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