breitenbach

Rechtliche Grundlagen und wesentliche Merkmale

30.08.2023

Wenn wir von einem Arbeitsverhältnis sprechen, meinen wir fast immer das Normalarbeitsverhältnis, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, welches in Vollzeit und unbefristet ausgeübt wird. Daneben gibt es auch atypische Beschäftigungsverhältnisse. In diesem Video schauen wir uns die Grundlagen zum Thema Minijob an.

Minijob (Geringfügige Beschäftigung)

Das Thema Minijob ist in Deutschland von großer rechtlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die wesentlichen Merkmale.


Um externe Video-Inhalte anzuzeigen, benötigen wir Ihre Einwilligung.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


© Statista 2023

Wie viele Menschen arbeiten in Deutschland im Minijob?

Geringfügig Beschäftigte in Deutschland von 2003 bis 2022 nach Geschlecht 
(in Millionen; Stand jeweils 31. Dezember)

Hier geht's zur statistischen Umfrage

Statista veröffentlicht dazu eine Aufstellung über die letzten zwanzig Jahre, differenziert nach Frauen und Männern. Im Jahr 2003 gab es in Deutschland 6,06 Mio. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, im Jahr 2013 7,65 Mio. und nach einem Rücksetzer in der Coronazeit im Jahr 2022 wieder 7,61 Mio.. Wir sehen damit eine erhebliche Bedeutung im deutschen Arbeitsmarkt.

Die Übersicht gibt keinen Aufschluss darüber, wie viele dieser Menschen im Haupt- oder als Zweitjob im Minijob arbeiten.

Warum wollen so viele Arbeitnehmende im Minijob arbeiten?

Für Arbeitnehmende können Minijobs den Vorteil bieten, das Einkommen steuer- und sozialversicherungsfrei aufzubessern. Minijobs ermöglichen zudem flexible Arbeitszeitmodelle.

Wann spricht man von einem Minijob?

Nach dem Gesetz liegt ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres maximal 70 Arbeitstage beinhaltet.

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Minijobs finden sich in § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)

Hier geht's zum Gesetzestext

Geringfügig Beschäftigte sind reguläre Teilzeitangestellte. Sie genießen die gleichen Rechte wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, inklusive Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaubsanspruch. Minijobbende müssen allerdings keine Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Zur Steuer wird nur die sog. Pauschsteuer (2%) fällig. Diese wird häufig von den Arbeitgebenden übernommen.

Hinweis: Auch Privatpersonen können Minijobbende einstellen. Unsere Ausführungen richten sich auf gewerbliche Arbeitgebende (Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler).

Wie hoch ist die Verdienstgrenze für einen Minijob?

Die Verdienstgrenze bzw. Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügige Beschäftigung liegt seit dem 01. Oktober 2022 bei 520 Euro im Monat.

Die Verdienstgrenze wurde an den gestiegenen Mindestlohn mit 12 Euro pro Stunde angepasst. Damit ist im Minijob eine Beschäftigung von 10 Stunden pro Wochen mit Mindestlohnvergütung möglich.

Mindestlohnerhöhung führen zukünftig automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung. Minijobbende mit einer Mindestlohnvergütung müssen mit einem steigenden Mindestlohn nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiter einzuhalten.


Der HR-Wissen-Expertentipp

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Halten Sie sich stets informiert über den aktuellen Mindestlohn. Daraus können Sie anhand des Gesetzes die Geringfügigkeitsgrenze berechnen. Dafür rechnen Sie den Mindestlohn mal 130 und teilen dies durch 3.

Was ist das für eine Berechnung?

Über diesen Weg wird von der Stunde auf ein Quartal hoch- und dann wieder auf einen Monat runtergerechnet. Drei Kalendermonate haben immer 13 Wochen. Mit der Wochenarbeitszeit von zehn Stunden, sind wir bei 130 für 3 Kalendermonate.

Rechnungsbeispiel: 12 Euro * 130 Wochenarbeitsstunden / 3 Kalendermonate = 520 Euro

– Ramona Eib, Expertin für Human Resources

Wie hoch ist die Verdienstgrenze, wenn ein neuer Minijob im selben Monat beginnt?

Die Verdienstgrenze wird für einen Teilmonat nicht anteilig berechnet. Wird ein Minijob in einem Monat beendet und im selben Monat ein neuer Minijob aufgenommen, darf die Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten werden.

ACHTUNG: Das gilt aber nur, wenn beide Minijobs nicht innerhalb des selben Monats beginnen und enden.

War bereits zu Beginn des ersten Minijobs deutlich, dass ein zweiter Minijob aufgenommen werden soll und die Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten wird, sind beide Beschäftigungen von vornherein kein Minijob.

Wie oft dürfen Minijobbende mehr als 520 Euro verdienen?

Eine Ausnahme für die Verdienstgrenze von 520 Euro pro Monat und 6.240 Euro pro Jahr gilt bei unvorhersehbaren Überschreitungen. Minijobbende dürfen bei unvorhersehbaren Ereignissen in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdienen. Der Verdienst darf in diesen Monaten maximal doppelt so hoch sein – also höchstens aktuell bei 1.040 Euro liegen.

Bei Schwankungen des Verdienstes außerhalb dieses Rahmens liegt kein Minijob vor und die Sozialversicherung sowie die reguläre Versteuerung werden fällig.


Der HR-Wissen-Expertentipp

Überschreitung der Verdienstgrenze

Seien Sie kritisch bei der Vorhersehbarkeit. Immer wiederkehrende saisonale Mehrarbeit ist vorhersehbar. Als nicht vorhersehbar gilt allerdings eine kurzfristige Krankheitsvertretung. Dokumentieren Sie unbedingt diese unvorhersehbaren Ereignisse zu der Überschreitung der Verdienstgrenze.

– Ramona Eib, Expertin für Human Resources

Ist der Betriebsrat bei der Einstellung eines Minijobbenden zu beteiligen?

Bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Dementsprechend ist auch für die Einstellung eines geringfügig Beschäftigten nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die vorherige Zustimmung des Betriebsrats notwendig.


Der HR-Wissen-Expertentipp

Geringfügige Beschäftigung = Teilzeitarbeitsverhältnis

Denken Sie immer daran, dass es sich bei einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich um ein reguläres Teilzeitarbeitsverhältnis handelt. Dann klären sich viele Fragen aus der grundlegenden Systematik.

– Ramona Eib, Expertin für Human Resources


Berichten Sie gern von Ihren Regelungen – gibt es Besonderheiten?  Senden Sie bitte eine E-Mail an:
hendrik.ernst@rldatix.com


Minijob = Geringfügige Beschäftigung

Minijobs ermöglichen flexible Arbeitszeitmodelle. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema!

Kategorien

Kontakt

+49 2924 9700 0 verwaltung@bb-sw.de