Zeiterfassung wird Pflicht
Seit über drei Jahren war das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung in der Schwebe. Jetzt kommt ordentlich Schwung in die Thematik. Ein kurzer Satz in der BAG-Pressemeldung hat ein gewaltiges Beben ausgelöst.
Infolge von Streitigkeiten zu Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei der Einführung einer Arbeitszeiterfassung legte das BAG den § 3 Abs. 2 Nr. 1 im Arbeitsschutzgesetz unmissverständlich aus: Das BAG urteilte, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu erfassen.
BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Die wichtigsten Fakten
Das Bundesarbeitsgericht entschied im September 2022: Stand jetzt gilt bereits ab heute die Pflicht für alle Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung. Aktuell liegt zu dem Urteil nur eine kurze Pressemitteilung vor – erst die zu erwartenden Entscheidungsgründe werden Klarheit über die konkrete Ausgestaltung der Pflicht geben. Bis dahin sollten sich alle Arbeitgeber dringend nach einer Lösung umsehen und mit Möglichkeiten zur rechtskonformen Zeiterfassung auseinandersetzen und entscheiden, welches System ihren Anforderungen am besten entspricht. Das Urteil (1ABR 22/21) wird sich zwangsläufig auf Themen wie flexibles und mobiles Arbeiten sowie die Vertrauensarbeitszeit auswirken. Der Gesetzgeber hat noch keine klaren Regelungen für die Arbeitszeiterfassung getroffen, da das deutsche Arbeitsgericht dem Gesetzgeber zuvor gekommen ist.
Zwar sind die Anforderungen an ein Zeiterfassungssystem noch nicht konkret geklärt, laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 muss es aber objektiv, verlässlich und zugänglich sein.
Zeiten sollten also einsehbar sein, Überstunden sollten übersichtlich abgebildet werden und natürlich sollte das System Anfang und Ende der Arbeitszeiten sowie die Pausen zuverlässig aufzeichnen.
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